Standesamt

Geburt (Vaterschaftsanerkennung)

 

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist.

Die Geburt muss innerhalb einer Woche angezeigt werden. Anzeigepflichtig bei einer Hausgeburt ist der Vater des Kindes, die Mutter oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, oder aus eigenem Wissen davon unterrichtet ist. Ist Ihr Kind in einem Krankenhaus zur Welt gekommen, wird die Geburt in der Regel durch das Krankenhaus angezeigt. Zuständig ist das Standesamt in dessen Bezirk das Krankenhaus liegt.


Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:

  • bei einer ledigen Mutter, ihre Geburtsurkunde, und ggf. die Vaterschaftsanerkennung, bzw. Sorgerechtserklärung und die Geburtsurkunde des Vaters
  • bei Ehegatten eine Heiratsurkunde
  • wenn die Heirat im Ausland stattgefunden hat, eine Heiratsurkunde mit Übersetzung
  • bei einer geschiedenen Mutter, ihre Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
  • bei einer verwitweten Mutter, ihre Eheurkunde mit Sterbevermerk des Ehegatten
  • wenn ein oder beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, ist zusätzlich der Reisepass vorzulegen

In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.


Vaterschaftsanerkennung:

Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Vater persönlich bei seinem zuständigen Standesamt oder Jugendamt die Vaterschaft zu dem bereits geborenen oder auch zu dem erwarteten Kind (vor der Geburt) anerkennt und die Mutter zustimmt.

Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:

  • Personalausweis/Reisepass beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • wenn die Mutter geschieden ist, eine Eheurkunde mit Scheidungsvermerk

In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Selbstbestimmt leben zu können, ist fundamental für alle Menschen. Ein neues Selbstbestimmungsgesetz wird durch einfache und einheitliche Regelungen zur Geschlechtsidentität das bisherige Transsexuellengesetz ersetzen.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung gehören zu den durch das Grundgesetz garantierten Rechten. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) möchte diese Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen. Dafür wird das veraltete und zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt, mit der Menschen ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können.
Das sind die wichtigsten Änderungen:

•    Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird für transgeschlechtliche sowie nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen einheitlich geregelt , also nicht mehr wie bisher in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen

Die Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen sind im Rahmen der Anmeldung nicht Rechtsverbindlich. Es genügt der Hinweis, dass eine entsprechende Änderung gewünscht ist. Spätestens nach drei Monaten, bei Abgabe der Erklärung muss eine Rechtswahl zum Namen und Geschlecht getroffen werden.

Der Gewählte Vorname muss dabei einen geschlechtsspezifischen Bezug aufweisen. In Zweifelsfällen kann das Standesamt einen Nachweis verlangen.
Die Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. bietet Ihnen die entsprechende Hilfestellung. https://gfds.de/vornamen/gutachten-fuer-das-standesamt/

•    Volljährige Menschen können durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen bewirken. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
Die Anmeldung kann persönlich im Standesamt oder schriftlich erfolgen.

•    Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.

•    Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. Stimmen die Sorgerechtsberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung - wie in anderen familienrechtlichen Fällen - vom Familiengericht ersetzt werden; dies allerdings nur dann, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Für Anmeldungen von Minderjährigen setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.

•    Die Anmeldung ist gebührenfrei. Für die Erklärung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen erhoben.

•    Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr. Damit soll vermieden werden, dass Entscheidungen übereilt getroffen werden. Ab der Anmeldung gegenüber dem Standesamt kann eine erneute Änderung also erst nach 15 Monaten vorgenommen werden (drei Monate Anmeldefrist plus zwölf Monate Sperrfrist).
 

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