Öffentliche Bekanntmachung - Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB - Bebauungsplan Boimstorf Nr. 4 "Freiflächen Photovoltaik Boimstorf" - mit örtlicher Bauvorschrift

Geltungsbereich Bebauungsplan, ohne Maßstab, genordet.
Geltungsbereich Bebauungsplan, ohne Maßstab, genordet.
Erstellt von Carsten Woyde

Bebauungsplan Boimstorf Nr. 4 "Freiflächen Photovoltaik Boimstorf" - mit örtlicher Bauvorschrift

Der Rat der Stadt Königslutter am Elm hat in seiner Sitzung am 21.09.2023 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Boimstorf Nr. 4 „Freiflächen Photovoltaik Boimstorf“ – mit örtlicher Bauvorschrift als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Plangeltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst eine Ackerfläche an der Bundesautobahn A2. Es handelt sich um das Flurstück 38 der Flur 12, Gemarkung Boimstorf, sowie einen Teil des Wegeflurstücks 40/1.

Die Autobahn grenzt im Norden unmittelbar an den Geltungsbereich. Im Westen verläuft die Kreisstraße K6 die hier in Dammlage verläuft und über die Autobahn geführt wird. Die K6 knickt in der Kreuzung an der südwestlichen Geltungsbereichsecke nach Westen Richtung Boimstorf ab. Von Süden führt die Kreisstraße K58 zu dieser Kreuzung. Ein Feldweg führt von dieser Kreuzung nach Osten (Heideweg). Der Feldweg, der östlich des Geltungsbereichs verläuft, wird durch einen schmalen Gehölzbestand getrennt, der sich auf einem separaten Flurstück befindet. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 8 ha. (siehe Gebietsabgrenzung).

Satzungsbeschluss am 21.09.2023

Der vorstehende Bebauungsplan und die Begründung mit zusammenfassender Erklärung liegen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden Montag, Dienstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr im Fachbereich 4 - Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, Zimmer 14, Tel. 05353 - 912-146 oder -199 öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen. 

Außerdem kann die Satzung unter folgendem Link eingesehen werden (Seite noch im Aufbau)
www.koenigslutter.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung-aktuell/satzungen. 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1.     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2.     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Königslutter am Elm unter Darlegung des die Verletzung be-gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn auf Grund des In-Kraft-Tretens dieses Bebauungsplanes für sie die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-gensnachteile (Vertrauensschaden; Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten; Bin-dung für Bepflanzungen; Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach § 44 Abs. 4 BauGB, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.


Königslutter am Elm, den 13.05.2024
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Bädekerl

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