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Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) am 01. Juli 2011 ist die Erfassung von Wehrpflichtigen nach § 15 Wehrpflichtgesetz ausgesetzt.

Nach Artikel 1 des WehrRÄndG 2011 und § 58 Absatz 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) haben die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial bis zum 31. März 2025 Name, Vorname und Anschrift von Personen zu übermitteln, die deutsche Staatsangehörige sind und im Jahr 2026 volljährig werden.

Datenübermittlungen sind gem. § 36 Bundesmeldegesetz (BMG) nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.

Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte schriftlich oder zur Niederschrift der Stadt Königslutter am Elm, Bürgerbüro, Am Markt 1, 38154 Königslutter am Elm (Telefax 05353/912 162) mit.

Königslutter am Elm, 06.11.2024

Der Bürgermeister
Im Auftrag

gez. Kaya

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