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Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung

Das Bundesmeldegesetz vom 01.11.2015 (BGBl I 2013 S. 1084) sieht in § 50 die Übermittlung von Meldedaten an andere Behörden oder sonstige andere Stellen in einigen Fällen vor. Es räumt aber auch die Möglichkeit ein, der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen in bestimmten Fällen zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört,
  • Parteien oder Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen,
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen und
  • Adressbuchverlage

(Es ist zu beachten, dass die Verwendung der in Adressbüchern veröffentlichten Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in automatisierter Form nicht auszuschließen ist.)

Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dieses bitte schriftlich oder zur Niederschrift dem hiesigen Bürgerbüro mit.

Königslutter am Elm, 06.11.2024
Der Bürgermeister
Im Auftrag

gez. Kaya

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