Der Landkreis Helmstedt hat mit Verfügung vom 15.04.2024 unter dem Az.: 63/03154013 Änd.57 gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Königslutter am Elm genehmigt:
Änderungsbereich:
Der Änderungsbereich befindet sich im Außenbereich nordwestlich der Kernstadt entlang des Rieseberger Weges. Der Geltungsbereich umfasst Betriebsflächen der ehemaligen Zuckerfabrik auf denen Teiche angelegt wurden, um Waschwasser zur erneuten Verwendung zu speichern (sogen. Stapelteiche). Betroffen sind die Flurstücke
• 150/9, 150/5, 151/2 (teilweise) der Flur 1, Gemarkung Königslutter am Elm,
• 1156 (teilweise), 1157/3, 1157/2 (teilweise) und 152/2 (teilweise) der Flur 2, Gemarkung Königslutter Elm sowie
• 128/3 und 128/2 (teilweise) der Flur 3, Gemarkung Lauingen.
Die Flächen liegen in der Feldflur und überwiegend grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Osten werden Teilflächen der ehemaligen Zuckerfabriksteiche nicht mit überplant, da sie nun Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und für eine entsprechende Bewirtschaftung hergerichtet werden sollen.
Der Änderungsbereich hat eine Größe von 5,66 ha.
Die vorstehende 57. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die
zusammenfassende Erklärung liegen gemäß § 6 Abs. 5 BauGB im Fachbereich 4 – Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, Zimmer 14, Tel. 05353 - 912-146 oder -199 aus und können dort während der Dienststunden (Montag, Dienstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Königslutter am Elm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Königslutter am Elm, den 26.04.2024
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Schleifer