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Öffentliche Bekanntmachung - zur Genehmigung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB

Geltungsbereich 54. Änderung des Flächennutzungsplanes, ohne Maßstab, genordet
Erstellt von Franziska Biernoth

Bauleitplanung der Stadt Königslutter am Elm

Wirksamwerden der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Der Landkreis Helmstedt hat mit Verfügung vom 27.02.2024 unter dem Az.: 63/031 54013 Änd. 54 gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Königslutter am Elm genehmigt:

Änderungsbereich:
Der Geltungsbereich befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Scheppau in der Gemarkung „Rieseberg“. Die Fläche wird zurzeit ackerbaulich genutzt. Nördlich und westlich grenzen landwirtschaftliche Betriebe und Wohnbebauung an. Östlich und südlich befinden sich ackerbaulich genutzte Feldflure. Nördlich in etwa 20 m Entfernung befindet sich die Landesstraße „L633“. Der Geltungsbereich umschließt nordöstlich einen Teil der Kreisstraße „K5“. Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 0,38 ha. (siehe Gebietsabgrenzung).

Die vorstehende 54. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung liegen gemäß § 6 Abs. 5 BauGB im Fachbereich 4 – Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, Zimmer 14, Tel. 05353 - 912-146 oder -199 aus und können dort während der Dienststunden (Montag, Dienstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges 

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Königslutter am Elm unter Darle-gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Königslutter am Elm, den 01.03.2024
Der Bürgermeister
Im Auftrag


gez. Bädekerl
 

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