Präambel
Aufgrund von §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) – beide Gesetze in der zurzeit geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Königslutter am Elm in seiner Sitzung am 07.12.2023 die nachfolgende Satzung über die Aufhe-bung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes – Schickelsheim Nr. 2 "Windenergieanlage südöstlich von Schickelsheim" mit ÖBV - als Satzung beschlossen:
§ 1
Aufhebung der Veränderungssperre
Der Rat der Stadt Königslutter am Elm hat am 19.05.2022 den Beschluss zur Auf-stellung des Bebauungsplans – Schickelsheim Nr. 2 "Windenergieanlage südöst-lich von Schickelsheim" mit ÖBV - gefasst. Zur Sicherung der Planung hat der Rat der Stadt Königslutter am Elm ebenfalls mit Beschluss vom 19.05.2022 eine Verän-derungssperre erlassen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist mit Be-kanntmachung am 25.05.2022 im Amtsblatt (Landkreis Helmstedt, 75. Jahrgang, Nr. 25) in Kraft getreten.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus der anliegenden Plankarte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Satzung.
Die zuvor genannte Satzung über die Veränderungssperre ist hiermit aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Königslutter am Elm, den 17.01.2024
L.S
gez. Alexander Hoppe
Bürgermeister
Hinweis:
Die Satzung, Geltungsbereich und die Begründung liegen während der Dienststunden am Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag auch von 15:00 bis 17:00 Uhr im Fachbereich 4 - Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen. Außerdem kann die Sat-zung unter folgendem Link eingesehen werden (Seite noch im Aufbau)
www.koenigslutter.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung-aktuell/satzungen
Die Satzung über die Aufhebung Veränderungssperre wird hiermit nach § 16 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen.
Außerdem kann gemäß § 10 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.
Königslutter am Elm, den 18.01.2024
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Bädekerl