Der Rat der Stadt Königslutter am Elm hat in seiner Sitzung am 21.09.2023 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom Juli 2023 (BGBI. 2023 Nr. 221) ist, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 „Erweiterung Stadtzentrum I – Wohnanlage an der Lutter“ zugl. teilw. Aufhebung des Bebauungsplanes „Stadtzentrum I “ - im Verfahren der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Plangeltungsbereich:
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 4400 Quadratmetern und befindet sich in der Kern-stadt von Königslutter am Elm. Umgrenzt wird die Fläche im Norden durch die angrenzende Mehrfamilienhausbebauung an der Arndtstraße, im Osten durch die angrenzende Mehrfamili-enhausbebauung am Dedekindweg, im Süden durch rückwärtige Grünflächen der vorhande-nen Bebauung am Dedekindweg und im Westen grenzt der öffentliche Parkplatz „Niedernhof (P4)“ sowie die B1 an.
Satzungsbeschluss am 21.09.2023
Der vorstehende Bebauungsplan und die Begründung mit zusammenfassender Erklärung liegen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden Montag, Dienstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr im Fachbereich 4 - Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, Zimmer 14, Tel. 05353 - 912-146 oder -199 öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen.
Außerdem kann die Satzung unter folgendem Link eingesehen werden (Seite noch im Auf-bau)
www.koenigslutter.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung-aktuell/satzungen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Königslutter am Elm unter Darlegung des die Verletzung be-gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn auf Grund des In-Kraft-Tretens dieses Bebauungsplanes für sie die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-gensnachteile (Vertrauensschaden; Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten; Bin-dung für Bepflanzungen; Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-tragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach § 44 Abs. 4 BauGB, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Königslutter am Elm, den 04.03.2024
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Bädekerl