Der Rat der Stadt Königslutter am Elm hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist den Bebauungsplan Nr. 49 „Rottorfer Straße“ mit dazugehöriger Begründung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Plangeltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst ein Grundstück von ca. 5.000 m² im zentralen Bereich der Ortslage von Königslutter an der Rottorfer Straße (L 644) (siehe Geltungsbereich).
Satzungsbeschluss am 23.03.2023
Der vorstehende Bebauungsplan und die Begründung mit zusammenfassender Erklärung liegen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden Montag, Dienstag und Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr im Fachbereich 4 - Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen.
Auslage im Zimmer 14, Tel. 05353 - 912-146 oder -199
Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Königslutter am Elm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn auf Grund des In-Kraft-Tretens dieses Bebauungsplanes für sie die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile (Vertrauensschaden; Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten; Bindung für Bepflanzungen; Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach § 44 Abs. 4 BauGB, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Königslutter am Elm, den 09.08.2023
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Bädekerl