Öffentliche Bekanntmachung - Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB - Bebauungsplan Rieseberg Nr. 4 „Feuerwehrgerätehaus Scheppau“

Geltungsbereich Bebauungsplan, ohne Maßstab, genordet.
Geltungsbereich Bebauungsplan, ohne Maßstab, genordet.
Erstellt von Franziska Biernoth

Bebauungsplan Rieseberg Nr. 4 „Feuerwehrgerätehaus Scheppau“

Der Rat der Stadt Königslutter am Elm hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Rieseberg Nr. 4 „Feuerwehrgerätehaus Scheppau“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Plangeltungsbereich:
Der Geltungsbereich befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Scheppau in der Gemarkung „Rieseberg“. Die Fläche wird zurzeit ackerbaulich genutzt. Nördlich und westlich grenzen landwirtschaftliche Betriebe und Wohnbebauung an. Östlich und südlich befinden sich ackerbaulich genutzte Feldflure. Nördlich in etwa 20 m Entfernung befindet sich die Landesstraße „L633“. Der Geltungsbereich umschließt nord-östlich einen Teil der Kreisstraße „K5“. Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 0,38 ha. (siehe Gebietsabgrenzung).

Satzungsbeschluss am 07.12.2023

Der vorstehende Bebauungsplan und die Begründung mit zusammenfassender Erklärung liegen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden Montag, Dienstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr im Fachbereich 4 - Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, Zimmer 14, Tel. 05353 - 912-146 oder -199 öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen. 

Außerdem kann die Satzung unter folgendem Link eingesehen werden (Seite noch im Aufbau)
www.koenigslutter.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung-aktuell/satzungen

Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1.     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2.     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Königslutter am Elm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn auf Grund des In-Kraft-Tretens dieses Bebauungsplanes für sie die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile (Vertrauensschaden; Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten; Bindung für Bepflanzungen; Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach § 44 Abs. 4 BauGB, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.


Königslutter am Elm, den 18.04.2024
Der Bürgermeister
Im Auftrag

gez. Bädekerl