Öffentliche Bekanntmachung - Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB - Bebauungsplan Nr. 28 „Klemenshang Süd“ 1. Änderung - mit örtlicher Bauvorschrift (ÖVB) - beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB

Geltungsbereich Bebauungsplan, ohne Maßstab, genordet.
Erstellt von Franziska Biernoth

Bauleitplanung der Stadt Königslutter am Elm -

Bebauungsplan Nr. 28 „Klemenshang Süd“ 1. Änderung - mit örtlicher Bauvorschrift (ÖVB) - beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB

 

Der Rat der Stadt Königslutter am Elm hat in seiner Sitzung am 01.12.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist den Bebauungsplan Nr. 28 „Klemenshang Süd“ 1. Änderung - mit örtlicher Bauvorschrift (ÖVB) mit der zugehörigen Begründung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Plangeltungsbereich:
Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der Ortslage von Königslutter am Elm im südli-chen Bereich und ist zu allen Seiten von bereits vorhandener Wohnbebauung umgeben. Der Planbereich betrifft die Gemarkung Königslutter am Elm, Flur 9, Flurstück 796/91. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt 829 m².

Satzungsbeschluss am 01.12.2022

Der vorstehende Bebauungsplan und die Begründung mit zusammenfassender Erklärung liegen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden Montag, Dienstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr im Fachbereich 4 - Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, Zimmer 14, Tel. 05353 - 912-146 oder -199 öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen. 

Außerdem kann die Satzung unter folgendem Link eingesehen werden (Seite noch im Auf-bau)
www.koenigslutter.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung-aktuell/satzungen. 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1.     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2.     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Königslutter am Elm unter Darlegung des die Verletzung be-gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn auf Grund des In-Kraft-Tretens dieses Bebauungsplanes für sie die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-gensnachteile (Vertrauensschaden; Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten; Bin-dung für Bepflanzungen; Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-tragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach § 44 Abs. 4 BauGB, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.


Königslutter am Elm, den 23.02.2024
Der Bürgermeister
Im Auftrag


gez. Bädekerl